Wann braucht eine Baustelle einen SiGeKo?
Ein SiGeKo ist nur bei großen Baustellen erforderlich? Das ist ein verbreiteter Irrtum. Entscheidend ist vor allem, wie viele Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Wir erklären verständlich, wann ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator erforderlich ist, wann zusätzlich ein SiGePlan erstellt werden muss und welche Verantwortung beim Bauherrn bleibt.

*„Die Baustelle ist doch viel zu klein für einen SiGeKo.“*
Diesen Satz hört man häufig.
Er kann allerdings ziemlich schnell falsch sein.
Denn die Baustellenverordnung macht die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators nicht hauptsächlich von der Größe oder den Baukosten abhängig.
Entscheidend ist eine andere Frage:
*Arbeiten Beschäftigte von mehr als einem Arbeitgeber auf der Baustelle?*
Wenn ja, muss der Bauherr beziehungsweise der von ihm beauftragte verantwortliche Dritte grundsätzlich einen oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellen.
Das kann auch ein vergleichsweise kleines Bauvorhaben betreffen.
Zwei Firmen können bereits ausreichen
Ein einfaches Beispiel:
Ein Unternehmen führt die Rohbauarbeiten aus.
Später kommt ein anderes Unternehmen für die Elektroinstallation dazu.
Die beiden Firmen müssen nicht einmal zwingend gleichzeitig arbeiten.
Die BAuA erläutert, dass ein Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auch dann vorliegen kann, wenn mindestens zwei Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander Arbeiten auf der Baustelle ausführen.
Damit wird ein verbreiteter Irrtum deutlich:
*„Die Gewerke überschneiden sich doch gar nicht.“*
Das allein bedeutet nicht, dass kein Koordinator erforderlich ist.
Gerade die Schnittstellen zwischen den Gewerken sind schließlich ein wesentlicher Grund für die Koordination.
Wann ist ein SiGeKo Pflicht?
Vereinfacht gesagt:
Beschäftigte nur eines Arbeitgebers: Grundsätzlich keine Koordinatorenpflicht nach § 3 BaustellV allein aufgrund der Zahl der Beschäftigten.
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber: Grundsätzlich Koordinator bestellen.
Das gilt unabhängig davon, ob beispielsweise:
ein Neubau entsteht, ein Gebäude umgebaut wird, eine bestehende Anlage erweitert wird oder eine bauliche Anlage abgebrochen wird.
Die Baustellenverordnung gilt grundsätzlich für Bauvorhaben, bei denen eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden.
Aber was ist dann mit den 30 Tagen und 500 Personentagen?
Hier werden häufig verschiedene Pflichten miteinander vermischt.
**Die bekannte Grenze**
mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig
oder
mehr als 500 Personentage
entscheidet über die Pflicht zur Vorankündigung der Baustelle bei der zuständigen Behörde.
Sie ist nicht die allgemeine Schwelle dafür, ob überhaupt ein SiGeKo benötigt wird.
Das lässt sich einfach auseinanderhalten:
**Was kann erforderlich sein?**
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber ==> SiGeKo > 30 Arbeitstage + > 20 Beschäftigte gleichzeitig oder > 500 Personentage ==> Vorankündigung Mehrere Arbeitgeber + Vorankündigung erforderlich ==> SiGePlan Mehrere Arbeitgeber + besonders gefährliche Arbeiten ==> SiGePlan
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist also ebenfalls nicht automatisch bei jeder Baustelle mit SiGeKo erforderlich.
Wann braucht man zusätzlich einen SiGePlan?
Ein SiGePlan muss insbesondere erstellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden und
**eine Vorankündigung erforderlich ist**
oder
**besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung durchgeführt werden.**
Zu diesen besonders gefährlichen Arbeiten gehören beispielsweise bestimmte Arbeiten mit Absturzgefahr aus mehr als sieben Metern Höhe, Arbeiten in Baugruben oder Gräben mit mehr als fünf Metern Tiefe, Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Hochspannungsleitungen sowie bestimmte Arbeiten mit Gefahrstoffen, Strahlung oder Sprengstoff.
Hier zeigt sich erneut:
**SiGeKo, SiGePlan und Vorankündigung sind drei verschiedene Dinge.**
Sie hängen zusammen, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.
Muss der SiGeKo extern sein?
Nein.
Die Baustellenverordnung erlaubt ausdrücklich, dass der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter die Aufgaben selbst wahrnimmt, vorausgesetzt, die notwendige Eignung ist vorhanden.
Auch ein Bauleiter oder ein beauftragter Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig als Koordinator tätig sein.
Die BAuA weist allerdings darauf hin, dass dafür die erforderliche Eignung nach RAB 30 vorhanden sein muss und Interessenkonflikte entstehen können, beispielsweise zwischen Baufortschritt und notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen. In der Praxis habe sich deshalb eine getrennte Beauftragung bewährt.
Die RAB 30 beschreibt insbesondere Anforderungen an:
baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, spezielle Koordinatorenkenntnisse und Berufserfahrung.
**„Der Bauleiter macht das einfach mit“** sollte deshalb keine Entscheidung sein, die nur aus Bequemlichkeit getroffen wird.
Was macht ein SiGeKo eigentlich?
Die Aufgabe besteht nicht darin, mit einem Klemmbrett über die Baustelle zu laufen und Verstöße zu sammeln.
Bereits während der Planung koordiniert der SiGeKo die relevanten Belange von Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Je nach Projekt gehört dazu unter anderem:
die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen während der Planung, die Erstellung beziehungsweise Veranlassung des SiGePlans, wenn dieser erforderlich ist, die Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten, die Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber während der Bauphase, die Anpassung des SiGePlans bei relevanten Änderungen und die Koordination der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
Eine gute Koordination beginnt deshalb nicht erst, wenn die ersten Handwerker auf der Baustelle stehen.
**Sie beginnt in der Planung.**
„Wir haben einen SiGeKo, also ist der Bauherr raus?“
Nein.
Auch das stellt die Baustellenverordnung ausdrücklich klar:
Die Beauftragung eines geeigneten Koordinators entbindet den Bauherrn beziehungsweise den verantwortlichen Dritten **nicht von seiner Verantwortung.**
Genauso wenig übernimmt der SiGeKo automatisch die Arbeitsschutzverantwortung der einzelnen ausführenden Unternehmen.
Die Arbeitgeber bleiben für die Erfüllung ihrer eigenen Arbeitsschutzpflichten verantwortlich.
Der Koordinator koordiniert.
Er ersetzt nicht die Verantwortung aller Beteiligten.
Der schnelle SiGeKo-Check
Für ein neues Bauvorhaben reichen zunächst vier Fragen:
**1. Werden Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern tätig?**
Wenn ja, sollte die Koordinatorenpflicht geprüft werden.
**2. Arbeiten die Firmen gleichzeitig oder nacheinander?**
Beides kann relevant sein.
**3. Überschreitet das Projekt 30 Arbeitstage mit mehr als 20 Beschäftigten gleichzeitig oder 500 Personentage?**
Dann ist grundsätzlich auch die Vorankündigung zu prüfen.
**4. Werden besonders gefährliche Arbeiten durchgeführt?**
Dann kann bei mehreren Arbeitgebern zusätzlich ein SiGePlan erforderlich sein.
Wer diese Fragen bereits in der Planungsphase klärt, vermeidet später unnötige Diskussionen und Nacharbeiten.
Fazit: Nicht die Größe der Baustelle entscheidet
Die entscheidende Frage lautet nicht:
„Ist unsere Baustelle groß genug für einen SiGeKo?“
Sondern:
„Wer wird auf dieser Baustelle arbeiten?“
Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber beteiligt sind, wird die Koordination nach Baustellenverordnung relevant.
Vorankündigung und SiGePlan müssen anschließend separat geprüft werden.
Genau deshalb sollte die Frage nach dem SiGeKo nicht erst kurz vor Baustart gestellt werden.
Gute Koordination beginnt, bevor die Baustelle beginnt.
SiGeKo mit SMS – Sicherheit mit System
Wir unterstützen Bauherren und Unternehmen bei der Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz, von der Planung bis zur Ausführung.
Dabei geht es nicht nur darum, formale Pflichten zu erfüllen.
Es geht darum, Schnittstellen zwischen Gewerken frühzeitig zu erkennen, Verantwortlichkeiten zu klären und Risiken zu reduzieren, bevor sie auf der Baustelle entstehen.
Sicherheit ist kein Zufall. Sicherheit ist System.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Bauvorhabens.
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